SCIP-Datenbank: Transparenz bei Gefahrstoffen
Im Jahr 2018 wurde die Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union geändert, um eine Kreislaufwirtschaft zu fördern und eine bessere Kommunikation mit Abfallbetreibern hinsichtlich in Artikeln enthaltener besonders besorgniserregender Stoffe (SVHCs) zu ermöglichen. Das überarbeitete Framework führte zum Aufbau der SCIP-Datenbank („Substances of Concern in articles as such or in complex objects (Products)“.
Was die SCIP-Datenbank für Sie bedeutet
Unternehmen, die Produkte in der EU vermarkten, müssen für jedes Produkt, das SVHCs enthält, Informationen an die SCIP-Datenbank übermitteln. Das bedeutet, dass für jeden Artikel und jede Substanz, die in einem Produkt enthalten ist, jeweils eine Übermittlung erforderlich ist. Aufgrund dieser Anforderung sind für ein einzelnes Produkt möglicherweise mehrere miteinander verbundene Übermittlungen nötig. Wir haben einige der am häufigsten gestellten Fragen zur SCIP-Datenbank und der EU-Abfallrahmenrichtlinie beantwortet, die wir von Unternehmen erhalten haben.
Die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) wurde ursprünglich eingeführt, um die negativen Auswirkungen von Abfallerzeugung und -management auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu reduzieren oder ganz zu vermeiden.
Die aktualisierte Richtlinie 2018/851 legt Konzepte und Definitionen im Zusammenhang mit dem Abfallmanagement fest, darunter für das Recycling und die Rückgewinnung. Sie dient zur Bestimmung, unter welchen Bedingungen Abfall als Sekundärrohstoff gelten sollte, sodass Stakeholder zwischen Abfall und Nebenprodukten unterscheiden können. Außerdem werden darin Grundsätze für das Abfallmanagement skizziert, die vorschreiben, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Rahmen des Prozesses nicht gefährdet werden dürfen. Der Schwerpunkt liegt auf der Abfallvermeidung und der langfristigen Ersetzung oder Beseitigung von unwirtschaftlichen oder schädlichen Substanzen in Produkten.
Hersteller in der EU sowie Importeure von Produkten in die EU sind dafür verantwortlich, Informationen zu Produkten an die SCIP-Datenbank zu übermitteln, in denen der Anteil von SVHCs bei mehr als 0,1 Gewichtsprozent liegt. Diese Importeure müssen sich häufig an ihre Lieferanten wenden, um die zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Informationen anzufordern. Folgende Akteure müssen Informationen an die SCIP-Datenbank übermitteln:
- Hersteller und Monteure in der EU
- Importeure in der EU
- Händler von Artikeln in der EU und andere Akteure, die Artikel vermarkten
- Händler, die Artikel im Anlieferungszustand vertreiben, ohne Veränderungen vorzunehmen**
Allgemein gesprochen gilt die EU-Abfallrahmenrichtlinie für all die Unternehmen, die auch in den Geltungsbereich der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (REACH) fallen.
Einzelhändler und andere Akteure der Lieferkette, die Artikel direkt an Verbraucher liefern, sind dagegen nicht verpflichtet, Informationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu übermitteln.
* Müssen anhand des Simplified SCIP Notification (SSN) Informationen an die SCIP-Datenbank übermitteln.
Die SCIP-Datenbank wurde am 20. Mai 2018 im Rahmen einer Änderung der EU-Abfallrahmenrichtlinie eingeführt. Die Datenbank hat drei Hauptziele:
- Verringerung der Erzeugung von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, durch die Ersetzung von besorgniserregenden Stoffen in Artikeln, die in der EU vermarktet werden
- Bereitstellung von einfach zugänglichen Informationen zur Verbesserung von Vorgängen im Bereich Abfallmanagement
- Unterstützung der Behörden bei der Überwachung der Verwendung von besorgniserregenden Stoffen in Artikeln und der Ergreifung von geeigneten Maßnahmen über den gesamten Lebenszyklus von Artikeln hinweg, auch im Abfallstadium
Die EU-Abfallrahmenrichtlinie ist die gesetzliche Vorschrift, die den Umgang mit Abfällen am Ende des Produktlebenszyklus regelt.
Die SCIP-Datenbank (Substance of Concern In articles, as such or in complex objects (Products)) ist ein wesentlicher Bestandteil der Umsetzung der Richtlinie auf dem Weg zu diesem Ziel.
Produkte, die bereits innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verkauft wurden, müssen derzeit nicht an die Datenbank übermittelt werden.
Jedoch müssen all diejenigen Artikel eingegeben werden, die ab dem 5. Januar 2020 innerhalb des EWR vermarktet werden, unabhängig davon, ob sie zuvor bereits innerhalb des EWR verkauft wurden oder nicht.
Die ECHA ist für die Umsetzung und kontinuierliche Pflege der Datenbank verantwortlich.
Nur EU-Unternehmen fallen in den Geltungsbereich der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Wenn Ihre Kunden jedoch Informationen an die SCIP-Datenbank übermitteln, müssen Sie möglicherweise Informationen zu Artikeln oder Substanzen bereitstellen.
Unternehmen müssen die Daten am 5. Januar 2021 an die SCIP-Datenbank übermitteln. Zusätzlich werden nach jeder Erweiterung der Liste der SVHC-Kandidaten gemäß der REACH-Verordnung neue Fristen festgelegt.
Die ECHA stellt Unternehmen eine Testversion der SCIP-Datenbank zur Verfügung, sodass sie sich vor der Veröffentlichung verbinden und Datentests durchführen können.
Die genauen Durchsetzungsstrafen werden von dem EU-Mitgliedsstaat festgelegt, in dem sich der Verstoß ereignet. Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 5. Juli 2020 Zeit, um die Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Der Erstimporteur ist definiert als die Instanz, die ein Produkt auf den europäischen Markt bringt.
Der Erstimporteur ist für die Übermittlung von Informationen an die SCIP-Datenbank im Namen von nicht in der EU ansässigen Lieferanten sowie für die Übermittlung von Information zu dem entsprechenden komplexen Objekt, das diese Komponenten enthält, verantwortlich.
Ja, die ECHA-Artikel-ID kann für den Verweis auf den von einem Lieferanten angelegten Artikeldatensatz verwendet werden. Importeure sollten daher ihre in der EU ansässigen Lieferanten dazu ermutigen, REACH-IT-Konten zu erstellen und relevante Datensätze im SCIP-System der ECHA anzulegen, damit sie Importeuren die entsprechenden Artikel-IDs zur Verfügung stellen können.
Derzeit entsprechen die Substanzen im Geltungsbereich der EU-Abfallrahmenrichtlinie der Liste der SVHC-Kandidaten gemäß der REACH-Verordnung. Wenn ein SVHC mit einem Anteil von mehr als 0,1 Gewichtsprozent in der Liste identifiziert wird, muss der Lieferant dieses Produkts die entsprechenden Informationen an die SCIP-Datenbank übermitteln. Dies gilt auch, wenn der Artikel in der Folge zu komplexen Objekten zusammengebaut wird.
Zu Produkten oder Komponenten, die keine SVHCs enthalten, müssen keine Informationen übermittelt werden.
Auch wenn ein Lieferant alle SVHCs in die Datenbank eingibt, muss er den Benutzern trotzdem ausreichend Daten zur Verfügung stellen. Das hat vor allem zwei Gründe.
Gemäß Artikel 33 der EU-REACH-Verordnung müssen Benutzer auf SVHC-Inhalte in Artikeln hingewiesen werden, sodass Unternehmen Informationen zu den SVHCs in komplexen Artikeln übermitteln können. Die EU-Abfallrahmenrichtlinie regelt den Umgang mit Produkten am Ende ihres Lebenszyklus und gilt für alle Produkte mit SVHC-Inhalten mit einem Anteil von mehr als 0,1 Gewichtsprozent.
Nein. Für Substanzen und Gemische gelten andere EU-Verordnungen, wie etwa die REACH-Verordnung.
Es müssen nur Daten zu Erzeugnissen erfasst werden, die Stoffe der Kandidatenliste der REACH-Verordnung in einer Konzentration über dem Schwellenwert von 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Neben den administrativen Kontaktdaten müssen die Lieferanten von Erzeugnissen umfangreiche Informationen zu den Erzeugnissen und Substanzen bereitstellen.
Es ist davon auszugehen, dass die Eingabe in die SCIP-Datenbank die Aggregation von Daten aus der Lieferkette und von Kunden erfordern wird, um die Formatierung und das manuelle Hochladen von Erzeugnisdaten im i6z-Dateiformat der International Uniform Chemical Information Database (IUCLID) in die IUCLID zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um dasselbe Format, das derzeit für die Eingabe von chemischen Substanzen, Gemischen und anderen verwandten Datentypen in die Chemical Management Database verwendet wird. Die Daten können auf folgende Weise übermittelt werden:
- Erstellung einer Dossierdatei mit der angehängten Artikeldatei mithilfe von auf einem Computer installierter IUCLID-Software und anschließende Online-Einreichung über das ECHA-Einreichungsportal
- Verwendung des IUCLID-Cloud-Dienstes zur Erstellung der Artikeldatei und der Dossierdatei und deren Einreichung über das ECHA-Einreichungsportal
- Entwicklung einer System-zu-System-Verbindung (S2S) über eine API für Anbieter von IT-Lösungen zur Übermittlung und zum Empfang von Daten durch die ECHA SCIP IT-Nutzergruppe
Die International Uniform Chemical Information Database (IUCLID) ist eine Software zur Erfassung, Speicherung, Pflege und zum Austausch von Daten zu intrinsischen und gefährlichen Eigenschaften von chemischen Substanzen. Sie wurde gemeinsam von der ECHA und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelt. Die Struktur von IUCLID in der Version 6.4, die im Oktober 2019 veröffentlicht wurde, wurde um die für SCIP-Einreichungen erforderlichen Datenfelder erweitert.
Obwohl IPC-1754, IPC-1752B und IEC-62474 zulässige Formate zur Erfassung von Lieferkettendaten sind, ist IPC-1752A kein geeignetes Format zur Erfassung von Daten für die SCIP-Datenbank. Grund dafür ist, dass die Unternehmen zur Eingabe in die SCIP-Datenbank erst die Daten aus diesen Deklarationsformaten extrahieren müssen.
SCIP-Einreichungen beginnen mit der Einreichung von Teiledaten auf unterer Ebene, wodurch wiederum die erforderlichen IDs, wie die ECHA-Artikel-ID, erzeugt werden. Anschließend muss der Datensatz für das komplexe Objekt erstellt werden, der auf die Artikel-IDs der unteren Ebene verweist.
Die primäre Artikelkennung wird von dem Zulieferer vergeben, der die Daten in den Artikeldatensatz einträgt.
Derzeit ist unklar, wie transparent die SCIP-Datenbank für die Allgemeinheit sein wird. Die ECHA wird in begründeten Fällen den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen sicherstellen. So werden beispielsweise die erforderlichen obligatorischen Daten, die zur Herstellung von Verbindungen zwischen Unternehmen in derselben Lieferkette verwendet werden, nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
Wie in einer Präsentation der ECHA dargelegt werden vertrauliche Geschäftsdaten geschützt, indem die Daten je nach Anwendungsfall nur bei Bedarf bereitgestellt werden. Einige Beispiele für Anwendungsfälle sind:
- Nutzung von Daten seitens Abfallunternehmen, um ihre Recyclingprozesse sicherer und effizienter zu gestalten
- Möglichkeit für Verbraucher, fundierte Entscheidungen zu treffen und Produkte ordnungsgemäß entsorgen
- Überwachung und Durchsetzung von Vorschriften durch behördliche Institutionen
Ja, die für eine erfolgreiche SCIP-Einreichung erforderlichen Daten werden mindestens zweimal pro Jahr aktualisiert, wenn die REACH-Kandidatenliste erweitert wird. Außerdem müssen die Unternehmen ihre Dossiers aktualisieren, wenn sich Stoff-, Erzeugnis- und/oder Unternehmensinformationen ändern.
So kann Assent Unterstützung bieten
Assent hat bereits Hunderte von Unternehmen bei der Bewältigung ihrer REACH-Anforderungen unterstützt und arbeitete mit der SCIP IT-Benutzergruppe bei der Entwicklung der Datenbank zusammen. Dank dieses einzigartigen Einblicks können wir bei Assent Sie bei der Vorbereitung begleiten, indem wir Ihnen ein tiefes Verständnis der neuen Anforderungen für Unternehmen vermitteln und eine Komplettlösung von der eingehenden Bewertung bis zur Dateneinreichung bereitstellen – Vorteile, die keine andere Lösung bieten kann.